LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.06.2022
19 Sa 92/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 178/21

Keine Erschwerniszulage für Tragen eines HammerklaviersErschwerniszulage an Theatern und Bühnen wegen des Tragens schwerer MusikinstrumenteAbschließender Anwendungsbereich des 5. TVEZKeine Anwendung des 5. TVEZ auf dort nicht genannte, vergleichbare MusikinstrumenteBegriff des Tragens in 5. TVEZ

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 92/21

DRsp Nr. 2022/11478

Keine Erschwerniszulage für Tragen eines Hammerklaviers Erschwerniszulage an Theatern und Bühnen wegen des Tragens schwerer Musikinstrumente Abschließender Anwendungsbereich des 5. TVEZ Keine Anwendung des 5. TVEZ auf dort nicht genannte, vergleichbare Musikinstrumente Begriff des "Tragens" in 5. TVEZ

1. § 21 des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter (5. TVEZ) vom 25. Oktober 1965, geändert durch den 1. Änderungstarfivertrag vom 21. September 1970 sieht in Position 828 einen Erschwerniszuschlag für das Tragen von Cembali oder Flügeln je Transport und Gruppe sowie in Postition 829 einen solchen für das Tragen von Harmonien und Klavieren je Transport und Gruppe vor.2. Bei der gebotenen Auslegung der Bestimmungen des Tarifvertrages fallen sonstige nach Größe und/oder Gewicht vergleichbare Musikinstrumente nicht in den Anwendungsbereich. Es liegt auch keine unbewusste Regelungslücke im Tarifvertrag vor; aus dessen § 2 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich die Vorgabe der restriktiven Anwendung der Bestimmungen.