LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2022
2 Sa 35/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1382/20

Keine Erschwerniszulage wegen Tragen einer OP-Maske für gewerblich Beschäftigte in der GebäudereinigungTragen einer Atemschutzmaske als EigenschutzUnterschied zwischen Atemschutz- und OP-MaskeTragen textiler OP-Maske keine Erschwernis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 35/21

DRsp Nr. 2022/11479

Keine Erschwerniszulage wegen Tragen einer OP-Maske für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung Tragen einer Atemschutzmaske als Eigenschutz Unterschied zwischen Atemschutz- und OP-Maske Tragen textiler OP-Maske keine Erschwernis

1. Das Tragen einer Atemschutzmaske dient nach dem Sinn und Zweck des § 10 Ziff. 1.2 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung dem Eigenschutz der Beschäftigten vor durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen und Staubpartikeln.2. Eine schlichte OP-Maske dient demgegenüber nicht vornehmlich dem Eigenschutz, sondern schützt Dritte vor virenbelasteten Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger der OP-Maske beim Sprechen, Husten oder Niesen absondert.3. Auch die Systematik der Tarifnorm spricht dafür, dass eine eher locker sitzende textile OP-Maske keine solche Erschwernis darstellt, die eine 10 %ige Erschwerniszulage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 24.09.2021 - 10 Ca 1382/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage.

1. 2. 1. 2. 3.