LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2017
L 1 U 120/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 28 Abs. 1; SGB VII § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2017, 7
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 1004/15

Keine Erstattung des Eigenanteils für den Ausgleich kosmetischer Mängel einer Zahnbehandlung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Kostenerstattung hinsichtlich einer selbstbeschafften Leistung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen L 1 U 120/16

DRsp Nr. 2017/2242

Keine Erstattung des Eigenanteils für den Ausgleich kosmetischer Mängel einer Zahnbehandlung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Kostenerstattung hinsichtlich einer selbstbeschafften Leistung

1. Die farbliche Angleichung umliegender dunkel verfärbter und kariöser Zähne an den selbst ausgewählten hellen Farbton zweier nach einem Arbeitsunfall auf Kosten des Unfallversicherungsträgers eingesetzter Schneidezahnimplantate dient nicht der Beseitigung von Gesundheitsstörungen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. 2. Zu den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Unfallversicherungsträger analog § 13 Abs. 3 SGB V.

Eine Kostenerstattung in der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich einer selbstbeschafften Leistung kann nur erfolgen, wenn der Unfallversicherungsträger (1.) eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn er (2.) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zusätzlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand (bei der Alternative 1.: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2.: rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) bestehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen.