BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 6 KA 19/15 R
Normen:
Ärzte-ZV § 20 Abs. 1; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
BSGE 120, 197
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 44/14
SG Nürnberg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 7/13

Keine Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag bei vollzeitiger Tätigkeit als Professor und als Chefarzt an einem Universitätsklinikum

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 19/15 R

DRsp Nr. 2016/4281

Keine Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag bei vollzeitiger Tätigkeit als Professor und als Chefarzt an einem Universitätsklinikum

Auch nach den zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Änderungen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz steht eine vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht ehrenamtliche Tätigkeit der Erteilung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entgegen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 20 Abs. 1; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag als Pathologe.

Der Kläger ist Ordinarius und Chefarzt am Universitätsklinikum E.. Er ist - wiederholt befristet - zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung bezogen auf näher bezeichnete pathologische Leistungen ermächtigt worden.

Das Universitätsklinikum E. genehmigte ihm eine Nebentätigkeit als Vertragsarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag für maximal 14 Wochenstunden.