LSG Bayern - Urteil vom 14.01.2015
L 12 KA 44/14
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10; Ärzte-ZV § 18; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; Ärzte-ZV § 20 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 7/13

Keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mangels Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 44/14

DRsp Nr. 2015/8466

Keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mangels Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung

1. Das Tatbestandsmerkmal des "der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit Entgegenstehens" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, da normative Konkretisierungen sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Rechtslage weder in § 95 Abs. 3 SGB V noch in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV enthalten sind. 2. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden. 3. Die typisierende Auslegung des Bundessozialgerichts mit einer festen Zeitgrenze von 13 Wochenstunden bei einem vollen Versorgungsauftrag bzw. von 26 Stunden bei einem halben Versorgungsauftrag ist mit der vom Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz intendierten Flexibilisierung nicht mehr vereinbar. Vielmehr ist nunmehr jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis/Dienstverhältnis der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung entgegensteht, weil der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und der zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht.