LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.2005
3 Sa 359/05
Normen:
BGB § 630 (a.F.) ; GewO § 109 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 561
AuR 2005, 425
BB 2005, 2308
DB 2005, 1799
LAGReport 2005, 382
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7902/04

Keine Erwähnung laufender Ermittlungsverfahren in Arbeitszeugnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 359/05

DRsp Nr. 2005/10882

Keine Erwähnung laufender Ermittlungsverfahren in Arbeitszeugnis

»1. Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten.2. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.«

Normenkette:

BGB § 630 (a.F.) ; GewO § 109 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem Bruttomonatseinkommen von 1.800,-- EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahlshandlungen der Klägerin aus. In dem hiergegen geführten Kündigungsschutzverfahren - ArbG Düsseldorf 4 Ca 8116/03 - wurde durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 26.11.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch fristlose, sondern mangels Kündigungsschutzes durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat.