Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem Bruttomonatseinkommen von 1.800,-- EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahlshandlungen der Klägerin aus. In dem hiergegen geführten Kündigungsschutzverfahren - ArbG Düsseldorf 4 Ca 8116/03 - wurde durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 26.11.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch fristlose, sondern mangels Kündigungsschutzes durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat.
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