ArbG Bremen, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5408/02
Keine Festsetzung von Differenzgebühren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 124 Abs. 1 BRAGO im arbeitsgerichtlichen Verfahren
LAG Bremen, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 1 Ta 45/03
DRsp Nr. 2003/12070
Keine Festsetzung von Differenzgebühren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 124 Abs. 1BRAGO im arbeitsgerichtlichen Verfahren
»Eine Festsetzung von Differenzgebühren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 124 Abs. 1BRAGO findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht statt, da dort mangels Kostenvorschüssen keine eingezogenen Beträge, die die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren nach § 123BRAGO übersteigen, entstehen können.«