LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.06.2023
L 10 U 1055/22
Normen:
SGB 7 § 8;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1156/19

Keine Feststellung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge in der gesetzlichen UnfallversicherungErforderlichkeit von Begleitverletzungen für das Vorliegen eines traumatischen BandscheibenschadensAufgabe der früheren Rechtsprechung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen L 10 U 1055/22

DRsp Nr. 2023/10945

Keine Feststellung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit von Begleitverletzungen für das Vorliegen eines traumatischen Bandscheibenschadens Aufgabe der früheren Rechtsprechung

Zur Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 7 § 8;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Bandscheibenvorfalls im Segment L4/L5 als Unfallfolge.