BAG - Urteil vom 08.12.2011
6 AZR 319/09
Normen:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC vom 12. Dezember 2007; ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 1) Art. 28; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG; ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) Art. 1; ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) Art. 2; ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) Art. 6; GG Art. 3 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 27 Abschn. A; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 6;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 74
AuR 2012, 137
BAGE 140, 83
BB 2012, 1608
DB 2012, 353
EzA-SD 2012, 12
NJW 2012, 701
NZA 2012, 275
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1016/08
ArbG Bonn, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3312/07

Keine Fortwirkung der Altersdiskriminierung im BAT durch die Besitzstandswahrung im TVöD; Fehlende Systemwidrigkeit der Entgeltstruktur des TVöD; Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Entgeltfindung

BAG, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 319/09

DRsp Nr. 2012/1925

Keine Fortwirkung der Altersdiskriminierung im BAT durch die Besitzstandswahrung im TVöD; Fehlende Systemwidrigkeit der Entgeltstruktur des TVöD; Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Entgeltfindung

1. Auch wenn § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bei der Zuordnung der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigen zu den regulären Stufen des TVöD noch an die altersbezogene Grundvergütung im BAT anknüpft, die gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, verletzt diese Bestimmung das Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes. 2. Die Pflicht des Arbeitgebers, durch das lebensaltersstufenbezogene Grundvergütungssystem des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, endet mit der Ablösung durch ein diskrimierungsfreies Entgeltsystem. Als Anknüpfungspunkt für die Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen. Orientierungssätze: