LAG Hamm - Urteil vom 17.06.2004
11 Sa 1754/03
Normen:
BAT § 3g ; BAT § 22 ; BAT § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 738/03

Keine Geltung des BAT für studentische Hilfskräfte

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 1754/03

DRsp Nr. 2004/12048

Keine Geltung des BAT für studentische Hilfskräfte

»1. Studentische Hilfskräfte sind als wissenschaftliche Hilfskräfte i.S.d. § 3 g BAT von der Geltung des BAT ausgenommen. Sie haben keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach § 22 BAT i.V.m. der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b zum BAT). 2. Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall eines Studenten der Informatik und Geschichte, der in unterhälftiger befristeter Beschäftigung für das Akademische Auslandsamt der Universität die Homepage der Universität für ausländische Studieninteressierte neu zu strukturieren hatte.«

Normenkette:

BAT § 3g ; BAT § 22 ; BAT § 70 ;

Tatbestand:

Der Kläger reklamiert für eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT und verfolgt einen entsprechenden Zahlungsanspruch.