BSG - Urteil vom 10.12.2014
B 6 KA 49/13 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 04430; EBM-Ä (2008) Nr. 04433;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 483/13
SG Karlsruhe, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 3216/11

Keine Genehmigung für einen Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung zur Erbringung von Leistungen des EBM-Ä 2008 mit neuropädiatrischen Gebührenordnungspositionen

BSG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 49/13 R

DRsp Nr. 2015/5226

Keine Genehmigung für einen Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung zur Erbringung von Leistungen des EBM-Ä 2008 mit neuropädiatrischen Gebührenordnungspositionen

1. Eine Regelung der Zulassungsgremien, nach der ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender (Kinder-)Arzt Leistungen des fachärztlichen Versorgungsbereichs erbringen und abrechnen darf, setzt voraus, dass der Arzt über die dafür erforderliche formale Qualifikation verfügt. 2. Zur Gliederung des EBM-Ä bezogen auf kinderärztliche Leistungen.

Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2011 getroffene Regelung rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 6. tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 04430; EBM-Ä (2008) Nr. 04433;

Gründe:

I