Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Betriebsrente.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.05.2005 (dort S. 3 f. = Bl. 81 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem Monat Januar 2005 eine Betriebsrente in Höhe von EUR 296,03 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 74,01, erstmals fällig seit dem 31.01.2005 und dem Ende der Folgemonate.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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