LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2005
9 Sa 583/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2399/04

Keine generelle Aufklärungspflicht des Arbeitgebers vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 583/05

DRsp Nr. 2006/1795

Keine generelle Aufklärungspflicht des Arbeitgebers vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung

Auch vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ist eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles und das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung dies gebieten.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Betriebsrente.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.03.2005 (dort S. 3 f. = Bl. 95 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem Monat Mai 2004 bis einschließlich März 2005 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 246,09 EUR abzüglich gezahlter 184,57 EUR zu zahlen und ab April 2005 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 246,09 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.