I.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine von der Beklagten zu 1) gerichteten Klage gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat ferner im Wege von Hilfsanträgen das Bestehen eines Ar-beitsverhältnisses zu der Beklagten zu 2), die Verurteilung der Beklagten zu 2) zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und zur tatsächlichen Beschäftigung sowie die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs geltend gemacht. Der Rechtsstreit endete durch Klagerücknahme.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der Berechnung der anwaltlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Beschluss vom 24. November 2003 auf insgesamt 19.775,70 EUR festgesetzt, wobei es eine Bewertung des auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gerichteten Hilfsantrages unterlassen hat.
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