LAG Berlin - Beschluss vom 03.03.2004
17 Ta (Kost) 6138/03
Normen:
BRAGO § 8 ; GKG § 19 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 374
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 15605/03

Keine gerichtliche Bewertung des Hilfsantrags allein zum Zwecke anwaltlicher Gebührenberechnung - Bewertung eines Hilfsantrags

LAG Berlin, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6138/03

DRsp Nr. 2004/3623

Keine gerichtliche Bewertung des Hilfsantrags allein zum Zwecke anwaltlicher Gebührenberechnung - Bewertung eines Hilfsantrags

»Ein (echter) Hilfsantrag ist in gerichtlichen Verfahren zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nicht zu bewerten, wenn über ihn nicht entschieden oder er nicht durch Vergleich geregelt wurde.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ; GKG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine von der Beklagten zu 1) gerichteten Klage gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat ferner im Wege von Hilfsanträgen das Bestehen eines Ar-beitsverhältnisses zu der Beklagten zu 2), die Verurteilung der Beklagten zu 2) zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und zur tatsächlichen Beschäftigung sowie die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs geltend gemacht. Der Rechtsstreit endete durch Klagerücknahme.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der Berechnung der anwaltlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Beschluss vom 24. November 2003 auf insgesamt 19.775,70 EUR festgesetzt, wobei es eine Bewertung des auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gerichteten Hilfsantrages unterlassen hat.