Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Anders als der Beklagte meint, ist zu § 3 Abs. 2 GSiG vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1335) die Frage, ob das einem Elternteil eines (volljährigen) Kindes ausgezahlte Kindergeld Einkommen des Kindes ist, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|