LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.2005
5 Sa 212/05
Normen:
BGB §§ 293 ff. ; BGB § 615 ; BGB § 683 ; BGB § 679 ; BGB § 690 ; KSchG § 11 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2825
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6399/04

Keine Gesamtberechnung bei Anrechnung anderweitigen Verdienstes - höherwertige Arbeitsleistung während des Annahmeverzugs - Aufwendungsersatzanspruch gegen Hauptarbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 212/05

DRsp Nr. 2005/19971

Keine Gesamtberechnung bei Anrechnung anderweitigen Verdienstes - höherwertige Arbeitsleistung während des Annahmeverzugs - Aufwendungsersatzanspruch gegen Hauptarbeitgeber

»1. Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98 -).2. Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber geleistet (hier: Flugkapitän statt Co-Pilot), beschränkt sich die Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht auf das fiktive Gehalt eines Co-Piloten.3. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit hat, kann er gemäß §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem Hauptarbeitgeber geltend machen.«

Normenkette:

BGB §§ 293 ff. ; BGB § 615 ; BGB § 683 ; BGB § 679 ; BGB § 690 ; KSchG § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Annahmeverzugsansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

Der am 14.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten als Flugzeugführer/Co-Pilot beschäftigt.