BSG - Urteil vom 28.07.1999
B 9 VG 5/98 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 8 ; BVG § 38, § 40, § 89 ; GG Art. 6, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 3100 § 38 Nr. 3

Keine Gewaltopferentschädigung für Partner in einer nichtehelichenLebensgemeinschaft

BSG, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen B 9 VG 5/98 R

DRsp Nr. 1999/9438

Keine Gewaltopferentschädigung für Partner in einer nichtehelichenLebensgemeinschaft

1. Dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG grundsätzlich nicht zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 8 ; BVG § 38, § 40, § 89 ; GG Art. 6, Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Witwenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).

Am 14. Dezember 1994 wurde der Lebensgefährte der 1928 geborenen, 1993 geschiedenen Klägerin, W. J. V. (V.), in Griesheim bei Darmstadt in der gemeinschaftlichen Wohnung durch einen von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin gedungenen Mörder getötet. Die Klägerin selbst erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Der geschiedene Ehemann wurde als Anstifter zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, der Mörder zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.