LAG Bremen - Urteil vom 03.11.2005
3 Sa 111/05
Normen:
KSchG § 9 § 10 ; EStG § 3 Nr. 9 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 24 Nr. 1a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 38a Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 133 § 157 § 193 § 271 Abs. 2 § 280 § 779 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 260
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 10 Ca 213/04 - 31.03.2005,

Keine Haftung des Arbeitgebers für steuerliche Nachteile verfrühter Abfindungszahlung

LAG Bremen, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 111/05

DRsp Nr. 2006/1526

Keine Haftung des Arbeitgebers für steuerliche Nachteile verfrühter Abfindungszahlung

»1. Vereinbaren die Parteien in einem in einem Kündigungsschutzprozess abgeschlossenen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 und Freistellung von der Arbeit ab Juli 2004 sowie dass die zu zahlende Abfindungssumme "zum 01.01.2004 fällig" wird, so verstößt der zahlungspflichtige Arbeitgeber nicht gegen seine Vertragspflichten aus dem Vergleich, wenn er die Überweisung des Abfindungsbetrages so terminiert, dass diese im Dezember 2003 dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird.2. Für steuerliche Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Abfindungsbetrag nicht - wie vom Arbeitnehmer gewünscht - erst im Jahr 2004 auf seinem Konto eingegangen ist, haftet der Arbeitgeber nicht.«

Normenkette:

KSchG § 9 § 10 ; EStG § 3 Nr. 9 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 24 Nr. 1a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 38a Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 133 § 157 § 193 § 271 Abs. 2 § 280 § 779 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch in Zusammenhang mit der Auszahlung einer Abfindung.