Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2002, die ersatzweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen worden ist. Sie begehrt darüber hinaus Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Mai und Juni 2002 sowie Urlaubsabgeltung.
Die 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 26.02.2002 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung.
Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 25.02.2002. Hierin ist u. a. vereinbart, dass der Klägerin eine Grundvergütung von 6,-- EURO pro Stunde zusteht. Bezüglich des Urlaubs sind 24 Werktage vereinbart. In § 5 des Arbeitsvertrages findet sich folgende Regelung:
§ 5 Vertragsverletzungen / Vertragsstrafe
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