LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.2003
16 Sa 1211/03
Normen:
BGB § 305 ; BGB § 307 ; BGB § 309 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 104
MDR 2004, 638
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 371/02

Keine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen im Rahmen der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedigungen - außerordentliche Kündigung, Vertragsstrafe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1211/03

DRsp Nr. 2004/2853

Keine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen im Rahmen der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedigungen - außerordentliche Kündigung, Vertragsstrafe

»Die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe scheidet im Anwendungsbereich des § 307 BGB aus.«

Normenkette:

BGB § 305 ; BGB § 307 ; BGB § 309 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2002, die ersatzweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen worden ist. Sie begehrt darüber hinaus Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Mai und Juni 2002 sowie Urlaubsabgeltung.

Die 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 26.02.2002 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung.

Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 25.02.2002. Hierin ist u. a. vereinbart, dass der Klägerin eine Grundvergütung von 6,-- EURO pro Stunde zusteht. Bezüglich des Urlaubs sind 24 Werktage vereinbart. In § 5 des Arbeitsvertrages findet sich folgende Regelung:

§ 5 Vertragsverletzungen / Vertragsstrafe