LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2005
4 Ta 261/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1068/05

Keine hinreichende Erfolgsaussicht bei Ausschluss positiver Beweiswürdigung zugunsten der Klägerin - Kündigungsschutzklage bei Diebstahl

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 261/05

DRsp Nr. 2006/1721

Keine hinreichende Erfolgsaussicht bei Ausschluss positiver Beweiswürdigung zugunsten der Klägerin - Kündigungsschutzklage bei Diebstahl

1. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachverhaltsschilderung der Klägerin aufgrund der feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu ihren Gunsten als ausgeschlossen erscheinen lässt.2. Hat die wegen Diebstahls gekündigte Arbeitnehmerin keinen Beweis dafür angeboten, dass sie die fraglichen Zigarettenpäckchen bezahlt hat, und erscheint es auch im Übrigen ausgeschlossen, dass sie diesen Beweis erbringen wird und dass ein diesbezüglicher Irrtum von ihr nachgewiesen werden kann, steht fest, dass sie sich hinsichtlich des Diebstahls von zwei Zigarettenpäckchen nicht entlasten kann.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

I.