LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.07.2003
2 Ta 105/05
Normen:
ZPO § 114 ; KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2397 c/04

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei irrigen Vorstellungen über Beginn der versäumten Klagefrist - zumutbare Informationpflicht des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 105/05

DRsp Nr. 2005/8176

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei irrigen Vorstellungen über Beginn der versäumten Klagefrist - zumutbare Informationpflicht des Arbeitnehmers

»Eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage besteht dann nicht, wenn die Frist des § 4 KSchG verstrichen ist und der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage voraussichtlich keine Erfolgsaussicht bietet. Eine Erfolgsaussicht für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, er habe die Frist von 3 Wochen gekannt, sei aber irrig davon ausgegangen, dass die Frist erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beginne. Einem Arbeitnehmer ist zuzumuten, dass er sich über rechtliche Voraussetzungen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis informiert. Dazu gehört auch die Information über die Klagefrist und den Fristbeginn.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; KSchG § 5 ;

Gründe: