LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.03.2004
11 Sa 456/03
Normen:
BAT-O § 12 § 22 § 22 Abs. 3 § 23 § 70 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4494/02

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach BAT-O

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 456/03

DRsp Nr. 2004/7695

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach BAT-O

1. Auch im Rahmen des Arbeitsvertrages hat sich jede Vertragspartei grundsätzlich selbst um die Durchsetzung ihrer aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte zu kümmern; Hinweispflichten, die darauf gerichtet sind, den Vertragspartner über das Bestehen möglicher Rechte in Kenntnis zu setzen, können sich lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.2. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin durch Benennung einer Fallgruppe im Arbeitsvertrag oder aber durch spätere Benennung dieser Fallgruppe auf die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs hinzuweisen.

Normenkette:

BAT-O § 12 § 22 § 22 Abs. 3 § 23 § 70 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der Klägerin begehrten Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs für den Zeitraum 01.07.2000 bis 20.02.2002 in Höhe von EURO brutto.