LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2021
12 Sa 859/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/20

Keine Höhergruppierung eines Hilfsgärtners nach Eingruppierungsverzeichnis TVöD-NRWAbgrenzung der Tätigkeiten eines Gärtners von denen eines Hilfsgärtners anhand von AusbildungsinhaltenDarlegungslast des Eingruppierungsklägers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 859/20

DRsp Nr. 2021/14310

Keine Höhergruppierung eines Hilfsgärtners nach Eingruppierungsverzeichnis TVöD -NRW Abgrenzung der Tätigkeiten eines Gärtners von denen eines Hilfsgärtners anhand von Ausbildungsinhalten Darlegungslast des Eingruppierungsklägers

1. Für Hilfshandwerker (hier Hilfsgärtner) i.S.v. EG 4 Abschnitt a) Nr. 16 Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD -NRW Teil A ist eine Höhergruppierung aufgrund - ggfs. fiktiv nach Zeitablauf - abgelegter Werkprüfung in die EG 5 Nr. 2 und Abschnitte a) und b) Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD -NRW Teil A nicht vorgesehen.2. Zur Abgrenzung von gärtnerischen Tätigkeiten zu denen eines Hilfsgärtners i.S.v. EG 4 Abschnitt a) Nr. 16 Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD -NRW Teil A.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.10.2020 - 2 Ca 8/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.