BSG - Beschluß vom 29.09.1999
B 6 KA 33/99 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25 S. 1, § 25 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 15.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen S 1b Ka 17/91
LSG Mainz - 18.03.1999 - L 5 Ka 56/97,

Keine Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache durch anhängige Verfassungsbeschwerde, Zulassungsausschluss nach § 25 Ärzte-ZV verfassungsgemäß

BSG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 33/99 B

DRsp Nr. 2000/1324

Keine Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache durch anhängige Verfassungsbeschwerde, Zulassungsausschluss nach § 25 Ärzte-ZV verfassungsgemäß

1. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache wird durch den Hinweis, daß zur Frage der Verfassungsmäßigkeit beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei, über die noch nicht entschieden ist, nicht begründet. 2. § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V und § 25 Ärzte-ZV sind nicht verfassungswidrig. 3. Aus dem Umstand, daß die bisherigen Urteile des BSG sich nur mit Fachärzten und Zahnärzten und nicht mit dem hausärztlichen Bereich befaßt haben, ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung. 4. Mit der Begründung, die Zulassung sei zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich, kann keine Ausnahme von der Regelung des § 25 S. 1 Ärzte-ZV gewährt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25 S. 1, § 25 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe: