LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2017
L 3 R 399/17 B
Normen:
EGStGB Art. 6 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 4; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 409 Abs. 1; ZPO § 409 Abs. 2; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 799/15

Keine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines OrdnungsgeldesAnforderungen an die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bei nicht rechtzeitiger Gutachtenerstattung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 3 R 399/17 B

DRsp Nr. 2018/311

Keine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes Anforderungen an die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bei nicht rechtzeitiger Gutachtenerstattung

Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen nicht rechtzeitiger Gutachtenerstattung ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkrete Frist gesetzt wurde, innerhalb derer das unterschriebene Gutachten zu übermitteln ist.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. September 2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

EGStGB Art. 6 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 4; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 409 Abs. 1; ZPO § 409 Abs. 2; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (im Weiteren: Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen nicht rechtzeitiger Gutachtenerstattung.