Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten (nur noch) um die Kostenerstattung von zwei während des Berufungsverfahrens durchgeführten Liposuktionsbehandlungen an Armen und Unterschenkeln i.H.v. 9.208,80 €.
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