I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. September 2018 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2016 verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Botox®-Behandlung der Hyperhidrosis palmaris in 2016 in Höhe von 443,53 EUR zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. September 2018 zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten für beide Instanzen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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