LSG Hamburg - Urteil vom 12.12.2019
L 1 KR 15/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2024/16

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Erbringung einer sogenannten Elektro-Cancer Therapie - ECT - bei einer Krebserkrankung durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer

LSG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 15/19

DRsp Nr. 2020/13158

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Erbringung einer sogenannten Elektro-Cancer Therapie – ECT – bei einer Krebserkrankung durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme/Kostenerstattung für eine sogenannte Elektro- Cancer Therapie (ECT), bei welcher Tumorzellen durch Gleichstrom abgetötet werden sollen. Diese Therapie nahm der Kläger ab Februar 2014 im Naturheilzentrum bei einem Heilpraktiker wahr.

Bei dem Kläger besteht eine Krebserkrankung, erstmals diagnostiziert im Oktober 2007, konkret ein "Adenoidzystisches Karzinom der Trachea". Dieses wurde bestrahlt im März 2008. Außerdem bestehen Metastasen insbesondere in der Lunge seit April 2008. Resektionen wurden im Juni 2008 und im Januar 2009 durchgeführt. Eine Chemotherapie wurde bis 2013 durchgeführt und sodann von dem Kläger abgebrochen wegen einer Niereninsuffizienz. Eine anschließende weitere Chemotherapie seit Juni 2013 sowie eine weitere bis Juni 2014 beendete der Kläger sodann bei weiterbestehenden Lungenmetastasen.