LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2017
L 11 KR 2236/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2741/12

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Behandlung eines metastasierenden Ovarialkarzinoms durch Hyperthermie bei Bestehen einer palliativen Situation im Wege einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 2236/15

DRsp Nr. 2017/6993

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Behandlung eines metastasierenden Ovarialkarzinoms durch Hyperthermie bei Bestehen einer palliativen Situation im Wege einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs

Die stationäre Behandlung eines metastasierenden Ovarialkarzinoms durch Hyperthermie bei Bestehen einer palliativen Situation ist vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen auch unter Berücksichtigung der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs nicht umfasst. Die Krankenkasse muss daher ihren Versicherten die Kosten für die Beschaffung dieser Behandlung nicht erstatten.

1. Nach § 13 Abs. 1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das SGB IX vorsieht. 2. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V will Versicherten einerseits die Möglichkeit eröffnen, sich eine von der Krankenkasse geschuldete, aber als Naturalleistung nicht erhältliche Behandlung selbst zu beschaffen, andererseits jedoch die Befolgung des Naturalleistungsgrundsatzes dadurch absichern, dass eine Kostenerstattung nur erfolgt, wenn tatsächlich eine Versorgungslücke besteht. 3. Eine Versorgungslücke besteht nicht, wenn der Versicherte eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, aber nicht will.