BSG - Urteil vom 27.08.2019
B 1 KR 8/19 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1; SGB V § 121a;
Fundstellen:
NZS 2021, 654
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 705/17
SG Augsburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 38/17

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit einer In-Vitro-Fertilisations-Behandlung/künstlichen Befruchtung nach Vollendung des 40. Lebensjahres im Wege der Genehmigungsfiktion

BSG, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 8/19 R

DRsp Nr. 2019/14873

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit einer In-Vitro-Fertilisations-Behandlung/künstlichen Befruchtung nach Vollendung des 40. Lebensjahres im Wege der Genehmigungsfiktion

1. Beantragt ein Versicherter bei seiner Krankenkasse eine Leistung, für die formale oder jedem deutliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Leistung trotz verfristeter Bescheidung des Antrags nicht als genehmigt. 2. Gilt eine bei der Krankenkasse beantragte Leistung mangels fristgerechter Entscheidung als genehmigt, erledigt sich die fingierte Genehmigung mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte bei Leistungsbeschaffung eine klare gesetzliche Altersgrenze überschreitet.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1; SGB V § 121a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Kostenerstattung.