LSG Bayern - Urteil vom 05.09.2018
L 4 KR 705/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 38/17

Gewährung von In-vitro-Fertilisations-BehandlungenÜberschreiten der AltersgrenzeReichweite einer GenehmigungsfiktionGrenzen des GKV-Leistungskatalogs

LSG Bayern, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 705/17

DRsp Nr. 2019/4409

Gewährung von In-vitro-Fertilisations-Behandlungen Überschreiten der Altersgrenze Reichweite einer Genehmigungsfiktion Grenzen des GKV-Leistungskatalogs

1. Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt eine Leistung auch dann als genehmigt, wenn der Antragsteller insoweit objektiv keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat; dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, weil die Vorschrift nicht zu Rechtsmissbrauch einladen darf, indem sie Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen.2. Altersgrenzen stellen solche Grenzen des GKV-Leistungskatalogs dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.10.2017 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von In-vitro-Fertilisations-Behandlungen (IVF-Behandlungen) sowie auf Erstattung von Kosten für bereits durchgeführte Behandlungen streitig.

Die 1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.