Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten insbesondere über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen an Ober- und Unterschenkeln sowie am Gesäß nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V).
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