LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2017
L 11 KR 907/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 625/15

Keine Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kryokonservierung befruchteter Eizellen vor einer geplanten Ehe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 907/16

DRsp Nr. 2017/8896

Keine Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kryokonservierung befruchteter Eizellen vor einer geplanten Ehe

Ein Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setzt nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraus, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Eine Auslegung dahingehend, dass schon vor einer geplanten Ehe die Maßnahmen durchgeführt werden können und eine Kostenerstattung erst nach Eheschluss erfolgen soll, ist nicht möglich. Die Kryokonservierung und die Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen gehört nicht zu den Leistungen der GKV. Dies gilt auch, wenn bei der Versicherten eine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostiziert wird, deren sofort notwendig werdende Behandlung zu einer Unfruchtbarkeit führen kann.

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse. 2. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung). 3. Für den Kostenerstattungsanspruch kommt es auf den Sachleistungsanspruch im Zeitpunkt der Behandlung an; diesen durfte der Gesetzgeber vom Bestehen einer Ehe abhängig machen.