LAG Hamm - Beschluss vom 21.10.2005
10 TaBV 111/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 237/04

Keine Kostenfreistellung des Betriebsrates bei nicht erforderlicher Schulung im Rahmen eines Wochenseminars - fehlender Betriebsbezug bei Information über aktuelle Rechtsprechung und Besuch einer Arbeitsgerichtsverhandlung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 111/05

DRsp Nr. 2006/2912

Keine Kostenfreistellung des Betriebsrates bei nicht erforderlicher Schulung im Rahmen eines Wochenseminars - fehlender Betriebsbezug bei Information über aktuelle Rechtsprechung und Besuch einer Arbeitsgerichtsverhandlung

1. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn es für überwiegende Themenbereiche an einem konkreten, aktuellen und betriebsbezogenen Anlass fehlt.2. Nehmen die insoweit erforderlich Schulungsthemen nur einen Umfang von lediglich 1,5 Schulungstagen ein, sind dies bei einem Wochenseminar (Montagnachmittag bis Freitagmittag) in jedem Fall weniger als 50 %.3. Auch die Information über aktuelle Rechtsprechung ist nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.4. Für eine seit Jahren tätige Betriebsratsvorsitzende, die bereits an zahlreichen Gerichtsverhandlungen teilgenommen hat, erweist sich der im Rahmen eines Wochenseminars durchgeführte Besuch einer Arbeitsgerichtsverhandlung als nicht erforderlich.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt in W3xxxxxx zahlreiche Seniorenheime, in denen Betriebsräte gebildet sind.