LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2005
13 Ta 569/05
Normen:
GKG-KV Nr. 8210, Nr. 8211; GKG § 3 Abs. 1 § 34 § 40 § 62 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 812/05

Keine Kostenprivilegierung bei Klageteilrücknahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 13 Ta 569/05

DRsp Nr. 2006/19723

Keine Kostenprivilegierung bei Klageteilrücknahme

»1. Nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004(BG Bl. I, S 718 ff) sind in arbeitsgerichtlichen Verfahren nur noch Klagerücknahmen kostenprivilegiert, die den (gesamten) Rechtsstreit beenden. 2. Bei Klageteilrücknahmen bleibt es bei der vollen Gebühr aus dem ursprünglichen Streitwert.«

Normenkette:

GKG-KV Nr. 8210, Nr. 8211; GKG § 3 Abs. 1 § 34 § 40 § 62 ;

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte am 09. März 2005 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über einen Betrag von 6.857,55 EUR. Nach deren Widerspruch nahm der Kläger am 03. Mai 2005 die Klage bis auf 120,74 EUR zurück. Insoweit erging dann am 27. Juni 2005 ein Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten. Der Beklagten wurde dabei sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde im Urteil auf 120,74 EUR festgesetzt. Das Versäumnisurteil wurde mangels Einspruchs rechtskräftig.

Am 12. September 2005 erstellte der Kostenbeamter den Kostenansatz, bestehend aus einer Verfahrensgebühr in Höhe von 302 EUR, berechnet aus einem Gebührenstreitwert von 6.857,55 EUR.