I.
Der Kläger beantragte am 09. März 2005 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über einen Betrag von 6.857,55 EUR. Nach deren Widerspruch nahm der Kläger am 03. Mai 2005 die Klage bis auf 120,74 EUR zurück. Insoweit erging dann am 27. Juni 2005 ein Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten. Der Beklagten wurde dabei sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde im Urteil auf 120,74 EUR festgesetzt. Das Versäumnisurteil wurde mangels Einspruchs rechtskräftig.
Am 12. September 2005 erstellte der Kostenbeamter den Kostenansatz, bestehend aus einer Verfahrensgebühr in Höhe von 302 EUR, berechnet aus einem Gebührenstreitwert von 6.857,55 EUR.
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