BSG - Urteil vom 16.09.1999
B 3 KR 13/98 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1589/97
LSG Stuttgart - 06.11.1998 - L 4 KR 3029/98 ,

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene

BSG, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen B 3 KR 13/98 R

DRsp Nr. 2000/3073

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene

1. Ein Erwachsener kann die zusätzliche Ausrüstung seines Rollstuhls mit einer fahrradgleichen mechanischen Zugvorrichtung anders als ein Jugendlicher als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem sog Rollstuhl-Bike.

Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Ersatzkasse und aufgrund eines Motorradunfalls querschnittsgelähmt. Er lebt mit seiner berufstätigen Ehefrau in einer Erdgeschoßwohnung mit behindertengerechtem Zugang über eine Rampe. Die Wohnung ist etwa 1,5 km vom ca 50 Meter tiefer gelegenen Ortskern entfernt, wo Einkaufsmöglichkeiten und Veranstaltungsstätten vorhanden sind. Der Kläger ist von Beruf Werkzeugmacher und arbeitet täglich vier Stunden als Qualitätsprüfer an einem 15 km entfernten Arbeitsplatz, den er mit einem behindertengerecht ausgestatteten PKW erreicht. Von der Beklagten ist der Kläger mit einem Rollstuhl für die Wohnung und einem Greifreifen-Rollstuhl für außerhalb versorgt.