BSG - Urteil vom 06.10.1999
B 1 KR 13/97 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2000, 3444
NZS 2000, 401
Vorinstanzen:
LSG Celle - 10.9.1997 - L 4 Kr 156/95,
SG Oldenburg, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Kr 60099/94

Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden

BSG, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen B 1 KR 13/97 R

DRsp Nr. 2000/4963

Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden

1. Wenn sich der Versicherte wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden intakte Zahnfüllungen aus Amalgam entfernen und gegen ein anderes Füllmaterial austauschen läßt, so hat die Krankenkasse nicht für die Kosten aufzukommen, da die bloß auf allgemeine Erwägungen gestützte hypothetische Möglichkeit eines Heilerfolges die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht begründen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Von 1972 bis 1990 ließ er eine Reihe von Zähnen mit Amalgamplomben füllen. Seinen Antrag, das vorhandene Amalgam durch Glasionomerzement zu ersetzen, weil er an einer durch Quecksilberintoxikation verursachten intestinalen Mykose mit einer Vielzahl verschiedener Beschwerden ua am Kreislauf, an den Gelenken und bei der Verdauung leide, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21. März 1994 (Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1994) abgelehnt, weil eine Unverträglichkeit für die in den Amalgamfüllungen enthaltenen Stoffe nicht ausreichend belegt sei.