I. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Von 1972 bis 1990 ließ er eine Reihe von Zähnen mit Amalgamplomben füllen. Seinen Antrag, das vorhandene Amalgam durch Glasionomerzement zu ersetzen, weil er an einer durch Quecksilberintoxikation verursachten intestinalen Mykose mit einer Vielzahl verschiedener Beschwerden ua am Kreislauf, an den Gelenken und bei der Verdauung leide, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21. März 1994 (Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1994) abgelehnt, weil eine Unverträglichkeit für die in den Amalgamfüllungen enthaltenen Stoffe nicht ausreichend belegt sei.
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