LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2003
14 Sa 657/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2004, 37
LAGReport 2004, 234
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7487/02

Keine Kündigung bei Verdachts der fahrlässigen Schlechtleistung des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 657/03

DRsp Nr. 2003/15501

Keine Kündigung bei Verdachts der fahrlässigen Schlechtleistung des Arbeitnehmers

»1. Der Verdacht einer fahrlässigen Schlechtleistung des Arbeitnehmers rechtfertigt auch dann keine Verdachtskündigung, wenn es um grobe Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich geht (hier: Montage von Rädern an einem Kraftfahrzeug).2. Bei Schlechtleistungen oder unzureichender Arbeitsleistung kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1969, EzA Nr. 11 zu § 123 GewO; BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73). Der Arbeitgeber hat durch eine geeignete Organisation sicherzustellen, dass Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich rechtzeitig erkannt und alsdann auch beseitigt werden.3. Eine ordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung ist in der Regel erst nach Ausspruch einer (vergeblichen) Abmahnung sozial gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig einen größeren Schaden verursacht (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und einen Auflösungsantrag der Beklagten