Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Lohn.
Der Beklagte war bei der Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.07.2001 bis Ende Mai 2002 als studentische Hilfskraft beschäftigt. In den §§ 4 und 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien folgendes vereinbart:
"§ 4 Arbeitszeit
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich - in Abstimmung mit dem Arbeitgeber - für jeweils 3 Monate im Voraus für eine mindestens pro Woche zu leistende Stundenzahl und mindestens einen festen wöchentlichen Anwesenheitstermin sowie die im Mittel abzuleistende Stundenzahl.
2. Für den ersten Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.012.2001 wird eine Stundenzahl von 15 Stunden pro Woche im Mittel festgelegt.
3. Der Arbeitgeber kann nach betrieblichen Erfordernissen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anordnen.
4. Der Mitarbeiter führt ein Arbeitszeitkonto, das die Tage der geleisteten Arbeit, die Stundenzahl, den betreuenden Vorgesetzten und die Tätigkeit beinhaltet und lässt es am Ende eines jeden Monats durch die Vorgesetzten abzeichnen.
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