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Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation hat.
Der am 19. Oktober 1954 geborene Kläger ist nach seinen Angaben seit 1. November 1968 als Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) beschäftigt. Seit 1. September 1995 bezieht er von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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