BSG - Urteil vom 23.02.2000
B 5 RJ 8/99 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 12, Art. 20 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Nr. 2 Buchst. b, § 11, § 15, § 44 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2, § 44 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2001, 98
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 4 RJ 142/98 - 25.01.1999,
SG Duisburg, vom 21.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 J 176/97

Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in Behindertenwerkstatt

BSG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen B 5 RJ 8/99 R

DRsp Nr. 2001/3894

Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in Behindertenwerkstatt

1. Wenn Versicherte in einer Werkstatt für Behinderte tätig sind und die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI erfüllen, so können sie vom Rentenversicherungsträger keine medizinischen Leistungen zur Rehabilitation beanspruchen, um lediglich ihr Leistungsvermögen für die Tätigkeit in einer solchen Werkstatt zu erhalten oder wiederherzustellen. Dieser Ausschluß ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 12, Art. 20 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Nr. 2 Buchst. b, § 11, § 15, § 44 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2, § 44 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation hat.

Der am 19. Oktober 1954 geborene Kläger ist nach seinen Angaben seit 1. November 1968 als Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) beschäftigt. Seit 1. September 1995 bezieht er von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.