LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2019
9 Sa 1874/18
Normen:
ZPO § 256;
Fundstellen:
BB 2019, 2484
EzA-SD 2020, 11
LAGE BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14
NZA-RR 2019, 653
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6862/17

Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei späterer Nichtrückkehr zur normalen Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1874/18

DRsp Nr. 2019/14262

Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei späterer Nichtrückkehr zur "normalen" Arbeitszeit

1. Eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG liegt vor, wenn für einen überschaubaren Zeitraum von dem allgemein geltenden Zeitvolumen abgewichen wird, um anschließend zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit zurückzukehren (BAG, Beschluss vom 01. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 -, BAGE 107, 9 -18, Rn. 31). Dies ist bei einer durchgehenden Reduzierung der Arbeitszeit von 2,5 Stunden wöchentlich für einen Zeitraum von 30 Monaten nicht mehr der Fall. 2. Bei mehreren Tarifverträgen unterschiedlicher Gewerkschaften, die für denselben räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich tarifliche Regelungen bzw. Tarifüblichkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG begründen, reicht eine Öffnungsklausel in einem dieser Tarifverträge nicht aus, um für den gesamten potentiellen Geltungsbereich ergänzende Betriebsvereinbarungen zuzulassen. Dies gilt jedenfalls, soweit mangels arbeitgeberseitiger Tarifbindung keiner dieser Tarifverträge unmittelbare Anwendung findet.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2018 - 20 Ca 6862/17 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffer 1 der Entscheidung wie folgt lautet: