BAG - Beschluß vom 01.07.2003
1 ABR 22/02
Normen:
BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 ; ArbZG § 9 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie (i.d.F. vom 31. Juli 1968, BGBl. I S. 885 "Stahlnovelle") § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 437
BAGE 107, 9
DB 2004, 607
MDR 2004, 156
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 129/01
ArbG Siegen, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/01

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans; Ausübung und Verbrauch des Mitbestimmungsrechts durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluß vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 22/02

DRsp Nr. 2003/12242

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans; Ausübung und Verbrauch des Mitbestimmungsrechts durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung

»Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen will.«

Orientierungssätze: 1. Die ersatzlose Streichung von im Jahresschichtplan vorgesehenen Schichten unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit besteht unabhängig davon, ob diese sich auf die Vergütung auswirkt. 3. Die Betriebsparteien sind im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen.