BVerwG - Beschluss vom 27.01.2006
6 P 5.05
Normen:
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 18 (a.F.) ;
Fundstellen:
NVwZ 2006, 835
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 222/04
VG Hamburg, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 5/03

Keine Mitbestimmung des Personalrates bei bereicherungsrechtlichem Erstattungsanspruch des Dienstherrn wegen überzahlter Gehaltsbestandteile

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 6 P 5.05

DRsp Nr. 2006/6864

Keine Mitbestimmung des Personalrates bei bereicherungsrechtlichem Erstattungsanspruch des Dienstherrn wegen überzahlter Gehaltsbestandteile

»Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.«

Normenkette:

HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 18 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der beteiligte Dienststellenleiter streiten darüber, ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, wenn von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen zurückgefordert werden.

Der Beteiligte verlangte von einer Angestellten überzahlte Ortszuschläge zurück, ohne zuvor den Antragsteller zu beteiligen. Das dagegen angerufene Arbeitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 21. November 2002 fest, dass die Angestellte nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei, solange der Personalrat der Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht zugestimmt habe bzw. die Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden sei. Nach Angaben des Beteiligten wurde dieser Rechtsstreit inzwischen vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg durch Vergleich beigelegt.