LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2004
5 Sa 1312/03
Normen:
BGB § 275 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 287 Satz 2 ; BGB § 249 ; BGB § 300 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ; THW-HelfRG § 3 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 275/03

Keine Nachgewährung von Erholungsurlaub für Zeiten eines Einsatzes für das Technische Hilfswerk (THW)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1312/03

DRsp Nr. 2005/8709

Keine Nachgewährung von Erholungsurlaub für Zeiten eines Einsatzes für das Technische Hilfswerk (THW)

»Wird ein Arbeitnehmer , der sich als Helfer für das Technische Hilfswerk verpflichtet hat, während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen (hier im Zusammenhang mit Elbehochwasser), so hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.«

Normenkette:

BGB § 275 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 287 Satz 2 ; BGB § 249 ; BGB § 300 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ; THW-HelfRG § 3 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Nachgewährung von Erholungsurlaub, den der Kläger wegen eines Einsatzes für das TECHNISCHE HILFSWERK(THW) nicht nehmen konnte.

Der Kläger ist seit dem 15.07.1998 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.109,53 EUR beschäftigt. Er ist ehrenamtlich als Helfer beim TECHNISCHEN HILFSWERK tätig.

Vom 19.08. bis 06.09.2002 war dem Kläger Erholungsurlaub gewährt worden. Am Dienstag, dem 20.08.2002, hatte der Kläger von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr einen Einsatz beim THW, ebenso in der Zeit vom 21.08.2002, 17.00 Uhr bis Sonntag, dem 25.08.2002, 19.00 Uhr. Beide Einsätze standen im Zusammenhang mit dem Elbe-Hochwasser.