Die Parteien streiten um Nachgewährung von Erholungsurlaub, den der Kläger wegen eines Einsatzes für das TECHNISCHE HILFSWERK(THW) nicht nehmen konnte.
Der Kläger ist seit dem 15.07.1998 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.109,53 EUR beschäftigt. Er ist ehrenamtlich als Helfer beim TECHNISCHEN HILFSWERK tätig.
Vom 19.08. bis 06.09.2002 war dem Kläger Erholungsurlaub gewährt worden. Am Dienstag, dem 20.08.2002, hatte der Kläger von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr einen Einsatz beim THW, ebenso in der Zeit vom 21.08.2002, 17.00 Uhr bis Sonntag, dem 25.08.2002, 19.00 Uhr. Beide Einsätze standen im Zusammenhang mit dem Elbe-Hochwasser.
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