LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2005
8 Ta 72/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 178/05

Keine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Beibringung von Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 72/05

DRsp Nr. 2005/9517

Keine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Beibringung von Unterlagen

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Instanzende nicht beigebracht wird.2. Im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht hat das Gericht zwar auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen hinzuweisen und zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern; ein solcher Hinweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Partei selbst die entsprechenden Unterlagen nachzureichen verspricht und dies dann unterlässt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer möchte die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am 02.02.2005 erhobene Leistungsklage erreichen. Mit der Klage wurde zugleich ein Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt und bemerkt: "Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen wird nachgereicht". In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2005 endete das Verfahren durch Abschluss eines Vergleiches.