LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.10.2005
10 Ta 233/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 813/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßer Hoffnung auf Wiedereinstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 233/05

DRsp Nr. 2006/1727

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßer Hoffnung auf Wiedereinstellung

1. Hat der Geschäftsführer anlässlich der Übergabe des Kündigungsschreibens dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt, er werde versuchen, die Kündigung rückgängig zu machen, rechtfertigt dies nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Wer erklärt, er werde etwas "versuchen", will in seiner Entscheidung gerade frei bleiben und verwahrt sich damit dagegen, sich verbindlich festzulegen; damit kann der Arbeitnehmer bestenfalls die Hoffnung verbinden, die Kündigung werde zurückgenommen oder er werde zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder eingestellt. 2. Allein die Hoffnung des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung kann einen Antrag auf nachträgliche Zulassung des Kündigungsschutzklage nicht begründen; versteht man die Erklärung des Geschäftsführers als Wiedereinstellungszusage, beinhaltet diese ohnehin nicht die Fortsetzung eines bestehenden sondern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, weshalb ein darauf gerichteter Anspruch im Wege einer Leistungsklage auf Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu verfolgen ist.