LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2007
4 Ta 182/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 375/07

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Handlungsmöglichkeiten trotz Beeinträchtigung durch psychische Erkrankung - erforderliche Unterstützung auch durch erwachsene Kinder

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 182/07

DRsp Nr. 2008/1819

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Handlungsmöglichkeiten trotz Beeinträchtigung durch psychische Erkrankung - erforderliche Unterstützung auch durch erwachsene Kinder

1. Auch wenn die gekündigte Arbeitnehmerin durch eine psychische Erkrankung in der gesamten Lebensgestaltung und in ihrer Reaktionsmöglichkeit deutlich eingeschränkt gewesen ist, lassen Gesprächstermine über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses sowie Arzt- und Behördenbesuche in der fraglichen Zeit darauf schließen, dass sie durchaus die Möglichkeit hatte, eine Kündigungsschutzklage zu Protokoll beim Arbeitsgericht zu erheben oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen.2. Hat die Arbeitnehmerin zudem fünf Kinder im Alter von 10 bis 25 Jahren und soll ihr eine Tochter ein Schreiben aufgesetzt haben, das sie sodann abgeschrieben hat, hätte sich die Arbeitnehmerin zumindest der Hilfe ihrer erwachsenen Kinder bedienen müssen, um ihre Rechte zu wahren.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

1.

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Zulassung ihrer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2007 erklärt hat.