I.
Der Kläger war seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern ein Reinigungsunternehmen betreibt, als Glasreiniger gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.100,00 EUR netto (= cirka 1.395,00 EUR brutto) beschäftigt.
Am 24.07.2004 reiste der Kläger mit seiner Familie nach M, um dort Urlaub zu machen. Am 26.07.2004 ließ die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 26.07.2004, mit welchem das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde, in den Briefkasten der Wohnung des Klägers in K einwerfen.
Mit seiner am 01.09.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsklage hat sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung gewandt.
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