LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2005
9 Ta 18/05
Normen:
KSchG § 4 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1912/04

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei rechtszeitiger Information des urlaubsbedingt abwesenden Klägers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 18/05

DRsp Nr. 2005/11985

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei rechtszeitiger Information des urlaubsbedingt abwesenden Klägers

Wird die Klagefrist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers versäumt, ist die nachträgliche Zulassung dann nicht geboten, wenn der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag rechtszeitig von seinem Schwager erfahren hat, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zugegangen ist; ab diesem Zeitpunkt beruht das Unterlassen der Klageerhebung nicht mehr auf der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit, sondern der Untätigkeit des Klägers.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern ein Reinigungsunternehmen betreibt, als Glasreiniger gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.100,00 EUR netto (= cirka 1.395,00 EUR brutto) beschäftigt.

Am 24.07.2004 reiste der Kläger mit seiner Familie nach M, um dort Urlaub zu machen. Am 26.07.2004 ließ die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 26.07.2004, mit welchem das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde, in den Briefkasten der Wohnung des Klägers in K einwerfen.

Mit seiner am 01.09.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsklage hat sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung gewandt.