Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
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