LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.10.2005
10 Ta 246/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1712/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei schlichter Unkenntnis der Klagefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 246/05

DRsp Nr. 2006/1743

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei schlichter Unkenntnis der Klagefrist

Allein die Unkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG vermag die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht zu rechtfertigen, da es zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gehört, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: