LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.11.2005
7 Ta 190/05
Normen:
KSchG § 4 § 5 Abs. 1, 3 ; GmbHG § 35 a Abs. 1 § 39 Abs. 1, 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 1207/05 - 13.07.2005,

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei sorgfaltswidriger Unkenntnis über Arbeitnehmerstatus in formaler Geschäftsführerstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 190/05

DRsp Nr. 2006/1724

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei sorgfaltswidriger Unkenntnis über Arbeitnehmerstatus in formaler Geschäftsführerstellung

1. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wird auch durch das formale Vorliegen einer Organstellung rechtlich nicht ausgeschlossen; diese Umstände füllen die Anforderungen an die vom Kläger zur Einhaltung der Klagefrist individuell zu beachtende Sorgfalt inhaltlich aus.2. Behauptet der Kläger zudem, wie ein Arbeitnehmer beschäftigt worden zu sein, keinesfalls aber wie ein Organvertreter, hatte er vom Beginn seiner tatsächlichen Tätigkeit an Veranlassung, seinen Status zu klären; spätestens mit Zugang der schriftlichen Kündigung musste es für ihn nahe liegen, dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zumindest in Betracht kommt, so dass er sich zumindest rechtlich hätte beraten lassen oder aber (kostenfrei) vorsorglich eine Kündigungsschutzklage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen müssen.

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 Abs. 1, 3 ; GmbHG § 35 a Abs. 1 § 39 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

I.